Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung MASGF

WidZV MASGF

§ 1 Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden

Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und

früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg - übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.

§ 2